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Verkaufsbedingungen, Garantie und Datenschutz

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Articel 1. Allgemeines

1.1.    Nachstehend sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „Allgemeine Geschäftsbedingungen“) der Integratech BV mit Sitz in Priester Cuypersstraat 3, 1040 Etterbeek und einer Niederlassung in Groenstraat 48, 3270 Scherpenheuvel-Zichem/Montaigu‑Zichem, und der Gesellschaftsnummer 0821.939.101 (im Folgenden „Integratech“) dargelegt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf sämtliche von Integratech erstellten Angebote, Kostenvoranschläge, Bestellungen, Rechnungen und Vereinbarungen Anwendung. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die vertraglichen Beziehungen zwischen Integratech und seinen Kunden, wobei unter einem Kunden jede (juristische) Person, die Waren und/oder Dienstleistungen von Integratech erwirbt, zu verstehen ist (im Folgenden „Kunde“ oder „Kunden“). Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Integratech und den Kunden verbindlich und haben Vorrang vor allen anderen Bestimmungen oder Bedingungen. Je nach Projekt können von Integratech ausgestellte Angebote, Verträge oder Bestellungen Sonderbedingungen enthalten. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen stets als Ergänzung zu solchen Sonderbedingungen. Im Falle von Widersprüchen haben die Sonderbedingungen Vorrang. Integratech behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern oder zu ergänzen. Solche Änderungen werden dem Kunden mitgeteilt. Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wobei die Geschäftsbedingungen des Kunden keine Anwendung finden. Sie sind jederzeit auf der Website von Integratech (www.integratech.be) abrufbar.

1.2.    Im Falle von Auslegungsunterschieden ist ausschließlich die niederländische Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend.

1.3.    Der Kunde erkennt an, dass alle Formen der digitalen Kommunikation, darunter insbesondere E-Mails, SMS, Nachrichten über elektronische Plattformen, digitale Dokumente und elektronische Signaturen, als rechtsgültige Beweise zwischen den Parteien in Bezug auf die Erfüllung, Auslegung oder Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag genutzt werden können. Solche digitalen Kommunikationsmittel haben gemäß Gerichtsgesetzbuch und den einschlägigen geltenden Rechtsvorschriften zum elektronischen Geschäftsverkehr und zur Beweisführung denselben Beweiswert wie schriftliche Papierdokumente.

1.4.    Jede bei Integratech aufgegebene Bestellung bedeutet automatisch und vorbehaltlos, dass der Kunde diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert. Integratech behält sich das Recht vor, jede Anfrage abzulehnen, die diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuwiderläuft oder wenn der Kunde angibt, dass er diese nicht akzeptiert.

Artikel 2. Abschluss, Änderung und (vorzeitige) Aufhebung des Vertrags 

2.1 Alle Angebote und Kostenvoranschläge von Integratech sind unverbindlich, bis sie vom Kunden angenommen werden. Ein Vertrag zwischen Integratech und dem Kunden kommt erst zustande, wenn der Kunde innerhalb von dreißig Kalendertagen eine Bestellung aufgibt oder ein Angebot unverändert unterzeichnet und dies an Integratech übermittelt, woraufhin Integratech den Vertrag ausdrücklich bestätigt. Jede Bestellung oder Auftragsbestätigung seitens des Kunden gilt als verbindliche Annahme des Vertrags. Der geschlossene Vertrag ersetzt alle früheren mündlichen und/oder schriftlichen Absprachen zwischen den Parteien.

2.2 Wünscht der Kunde nach Erhalt der Bestätigung durch Integratech eine Änderung des Vertrags, muss diese Änderung ausdrücklich von Integratech genehmigt werden. Jede von Integratech genehmigte Änderung wird in einem schriftlichen Nachtrag festgehalten, der von beiden Parteien bestätigt wird. Bis zur schriftlichen Zustimmung durch Integratech bleibt der Kunde an den ursprünglichen Vertrag gebunden.

2.3 Im Falle einer Aussetzung und/oder Kündigung des Vertrags durch den Kunden aus Gründen, die Integratech nicht zu vertreten hat, schuldet der Kunde eine pauschale Entschädigung in Höhe von mindestens 30 % des Vertragswerts, unbeschadet des Rechts von Integratech, einen höheren tatsächlichen Schaden nachzuweisen. In diesem Fall ist Integratech zudem berechtigt, die Ausführungsfristen angemessen anzupassen.

2.4 Integratech ist berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise automatisch und ohne vorherige Ankündigung oder gerichtliche Schritte ohne jegliche Haftung gegenüber dem Kunden aufzulösen oder auszusetzen, falls der Kunde einer oder mehreren seiner vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. In diesem Fall werden alle ausstehenden Beträge sofort fällig und Integratech behält sich das Recht vor, Ersatz für den gesamten entstandenen Schaden zu verlangen.

Artikel 3. Preise

3.1. Die von Integratech angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, Zölle, Steuern und sonstige Abgaben. Die in Katalogen, Werbematerialien oder Ankündigungen genannten Preise dienen lediglich als Richtwerte und sind nicht verbindlich. Der offizielle Preis wird dem Kunden von Integratech bei der Erstellung des Angebots oder zum Zeitpunkt der Auftragserteilung bestätigt.

3.2 Integratech kann Preise – auch nach Vertragsabschluss – jederzeit anpassen, sofern die Anpassung auf außerhalb der Kontrolle von Integratech liegenden Kostensteigerungen beruht. Dazu zählen unter anderem steigende Energie- und Transportkosten, Wechselkursschwankungen, steigende Rohstoff- und Komponentenpreise sowie sonstige externe wirtschaftliche Faktoren. Sofern schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, berechtigen solche Preisanpassungen den Kunden nicht zur Stornierung einer Bestellung. Ist eine Preisanpassung erheblich, so werden sich die Parteien nach Treu und Glauben bemühen, eine angemessene Lösung zu finden.

3.3 Etwaige Rabatte sind vor Vertragsabschluss zu vereinbaren.
In einem auf der Grundlage eines Angebots erteilten Auftrag müssen stets die entsprechende Angebotsnummer und der vereinbarte Nettopreis angegeben werden. Andernfalls behält sich Integratech das Recht vor, den Auftrag zu den zu diesem Zeitpunkt geltenden Standardbedingungen und -preisen auszuführe.

Artikel 4. Lieferung

4.1. Der Lieferumfang richtet sich ausschließlich nach den Vertragsunterlagen, einschließlich des Angebots, der Auftragsbestätigung und etwaiger Nachträge. Es obliegt dem Kunden, zu überprüfen und sicherzustellen, dass alle technischen, praktischen und sicherheitsrelevanten Voraussetzungen erfüllt sind, um eine ordnungsgemäße und sichere Lieferung unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der Lieferung zu ermöglichen. Der Kunde stellt unter anderem sicher, dass der Lieferort zugänglich ist, die erforderlichen Anlagen zur Verfügung stehen und alle geltenden gesetzlichen und behördlichen Auflagen eingehalten werden.

4.2 Integratech behält sich das Recht vor, Änderungen an der vereinbarten Lieferung vorzunehmen, sofern diese aufgrund technischer Entwicklungen, Änderungen an den Produkten oder gesetzlicher und behördlicher Anforderungen erforderlich sind.
Solche Änderungen begründen kein Recht des Kunden, die Bestellung zu stornieren oder zu ändern, sofern die wesentlichen Merkmale, die Funktionalität und die Leistungsfähigkeit der Lieferung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

4.3 Integratech ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen. Jede Teillieferung kann separat in Rechnung gestellt werden.
Bei Bestellungen mit einem Nettowert unter 300 EUR wird eine Pauschale für Transport und Verwaltung berechnet, die dem Kunden im Voraus mitgeteilt wird. Eine Zusammenfassung mehrerer Bestellungen zur Erlangung einer kostenlosen Lieferung ist ausgeschlossen.

4.4 Die Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine verbindliche Frist vereinbart wurde. Lieferverzögerungen begründen unter keinen Umständen einen Anspruch auf Schadenersatz, die Aufhebung des Vertrags oder die Verweigerung der Annahme der Lieferung, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens Integratech vor. Im Falle einer Lieferverzögerung, die ausschließlich und nachweislich Integratech zuzuschreiben ist, und sofern der Kunde zuvor Integratech schriftlich in Verzug gesetzt und eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung eingeräumt hat, kann Integratech zur Zahlung einer pauschalen und einmaligen Entschädigung verpflichtet sein. Diese Entschädigung beläuft sich auf maximal 1 % des Nettopreises des nicht gelieferten Teils pro vollendeter Woche der Verzögerung, höchstens jedoch auf 5 % des Nettogesamtpreises der betreffenden Lieferung. Diese Pauschalentschädigung gilt als alleinige und vollständige Entschädigung für alle durch die Verzögerung entstandenen Schäden. Integratech haftet keinesfalls für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige wirtschaftliche Verluste. Verzögerungen, die auf höhere Gewalt, auf das Verschulden des Kunden oder von Dritten zurückzuführen sind, schließen jegliche Haftung seitens Integratech aus.

4.5 Integratech ist in folgenden Fällen automatisch von allen Verpflichtungen hinsichtlich der Lieferfristen befreit und berechtigt, dem Kunden die daraus resultierenden Kosten in Rechnung zu stellen: a) Verzögerung oder Unterlassung seitens des Kunden bei der Bereitstellung von Daten oder Testkomponenten, die für die Leistungserbringung erforderlich sind; b) Verstoß gegen die Zahlungsbedingungen; c) Verzögerung bei der Bereitstellung der für die Leistungserbringung erforderlichen Räumlichkeiten; d) Verzögerung bei der Einholung von Lizenzen oder Genehmigungen; e) höhere Gewalt.

4.6 Die Lieferung innerhalb Europas gilt als erfolgt, sobald die Ware dem Transportunternehmen oder Subunternehmer von Integratech zur Verfügung gestellt wurde. Nimmt der Kunde die Lieferung nicht zum vereinbarten Termin an, wird die Ware automatisch auf Kosten, Risiko und Verantwortung des Kunden eingelagert. Integratech haftet unter solchen Umständen nicht für Verluste, Schäden oder Wertminderungen an der Ware.
Dies hat keinen Einfluss auf die Zahlungsverpflichtung des Kunden.

4.7 Die Annahme der Lieferung gilt gemäß Artikel 4.6 automatisch am Tag der Lieferung als erfolgt, es sei denn, der Kunde macht innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch sieben (7) Kalendertage nach der Lieferung, eine begründete schriftliche Einwendung geltend.

4.8 Sollte der Kunde bei der Annahme nicht anwesend sein oder seine Mitwirkung verweigern und auf eine von Integratech versandte Inverzugsetzung nicht reagieren, gehen alle Kosten im Zusammenhang mit der Lagerung, der Aufbewahrung oder der aufgeschobenen Annahme vollständig zu Lasten des Kunden. Kann die Annahme aus Gründen, die Integratech nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der vereinbarten Frist erfolgen, kann Integratech die Lieferfristen in Absprache mit dem Kunden anpassen. Alle daraus resultierenden Kosten und Folgen gehen vollständig zu Lasten des Kunden.

4.9 Erfolgt die Annahme unter Vorbehalt, werden alle Zahlungen im Zusammenhang mit der Lieferung sofort fällig, unbeschadet des Rechts des Kunden auf Behebung gemeldeter Mängel. Die Annahme darf nur bei wesentlichen Mängel verweigert werden, die die normale Verwendung oder die Funktionsfähigkeit der Ware erheblich beeinträchtigen.

4.10 Ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von Integratech darf gelieferte Ware keinesfalls zurückgesandt werden.

Artikel 5. Eigentumsvorbehalt und Übergang des Risikos

5.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises (d. h. des Kaufbetrags sowie etwaiger Kosten, Zinsen und Schadensersatzansprüche) Eigentum von Integratech. Bis zu diesem Zeitpunkt ist es dem Kunden nicht gestattet, das Eigentum an der Ware ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Integratech zu übertragen, die Ware zu verpfänden oder anderweitig zu belasten. Der Kunde verpflichtet sich, Integratech unverzüglich und schriftlich über jede Pfändung, jede Forderung oder sonstige Rechte Dritter in Bezug auf die Ware zu unterrichten. Der Kunde ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Eigentumsrechte von Integratech offenzulegen und zu schützen, einschließlich der ausdrücklichen Unterrichtung Dritter, die Ansprüche an der Ware geltend machen.

5.2 Falls die Rechnung zum Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht beglichen wird, ist Integratech berechtigt, den Kaufvertrag von Rechts wegen und ohne vorherige rechtliche Schritte mittels eingeschriebenen Briefs aufzulösen, unbeschadet seines Anspruchs auf Schadenersatz und Zinsen. In diesem Fall gewährt der Kunde Integratech und von ihr benannten Dritten während der üblichen Geschäftszeiten ausdrücklich Zugang zu den Räumlichkeiten, in denen sich die Ware befindet, um diese wiederzubeschaffen. Die Kosten der Wiederbeschaffung trägt der Kunde.

5.3 Ungeachtet des vorstehenden Eigentumsvorbehalts gehen alle Gefahren im Zusammenhang mit Verlust, Beschädigung oder Zerstörung der Ware zum Zeitpunkt der Lieferung im Sinne von Artikel 4 auf den Kunden über.

Artikel 6. Bereitstellung von Ausrüstung

6.1. Wird dem Kunden Ausrüstung, die Eigentum von Integratech ist, vorübergehend zur Verfügung gestellt, so verbleibt diese Ausrüstung jederzeit das Eigentum von Integratech. Der Kunde verwahrt diese Ausrüstung auf eigene Verantwortung und verpflichtet sich, sie ausschließlich im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags sowie unter Einhaltung aller geltenden Nutzungs- und Sicherheitsvorschriften zu verwenden.

6.2 Der Kunde ist während der Dauer der Verwahrung jederzeit dafür verantwortlich, die Ausrüstung in gutem Zustand zu halten, und haftet für Verlust, Beschädigung oder Wertverlust, unabhängig von der Ursache, außer in Fällen höherer Gewalt. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die Ausrüstung ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Integratech zu übertragen, zu vermieten, zu verpfänden oder Dritten zur Verfügung zu stellen.

6.3 Auf erste Aufforderung von Integratech hin hat der Kunde die Ausrüstung unverzüglich in ihrem ursprünglichen Zustand zurückzugeben, wobei eine normale Abnutzung berücksichtigt wird. Alle mit der Rückgabe verbundenen Kosten und Gefahren gehen zu Lasten des Kunden.

Artikel 7. Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

7.1. Die Zahlungsbedingungen sind in den Sonderbedingungen jedes Vertrags festgelegt und/oder auf der Rechnung angegeben. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, sind alle Rechnungen spätestens dreißig (30) Kalendertage nach Rechnungsdatum per Banküberweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto zu begleichen; ausgenommen hiervon sind Vorausrechnungen, die bei Auftragsbestätigung in bar zu begleichen sind. Die Erfüllung des Vertrags kann bis zum Eingang dieser Vorauszahlung ausgesetzt werden.

7.2 Integratech behält sich das Recht vor, bei Zahlungsverzug oder bei Zweifeln an der Bonität des Kunden strengere Zahlungsbedingungen und/oder Zahlungsgarantien (kürzere Zahlungsfristen oder Vorauszahlungen) zu verlangen.

7.3 Bei Nichtzahlung einer Rechnung zum Fälligkeitstermin werden alle ausstehenden Rechnungen von Rechts wegen und ohne vorherige Mahnung sofort fällig. Integratech ist zudem berechtigt, alle noch ausstehenden Lieferungen und/oder Leistungen bis zum Eingang der vollständigen Zahlung auszusetzen, ohne dass dem Kunden daraus ein Anspruch auf Schadenersatz entsteht.

7.4 Als vollständige Zahlung im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt nur der wirksame und vollständige Zahlungseingang auf dem Bankkonto von Integratech.

7.5 Bei vorzeitiger Zahlung wird kein Skonto gewährt.
Bei Zahlungsverzug fallen gemäß dem Gesetz vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr automatisch und ohne gesonderte Mahnung Verzugszinsen an, die ab dem Fälligkeitsdatum bis zum Tag der vollständigen Begleichung berechnet werden. Zuzüglich wird dem Kunden automatisch und ohne gesonderte Mitteilung eine pauschale Entschädigung in Höhe von 10 % des ausstehenden Rechnungsbetrags, mindestens jedoch 40,00 EUR, in Rechnung gestellt, unbeschadet des Rechts von Integratech, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.

7.6 Im Falle der Nichtzahlung behält sich Integratech zudem das Recht vor, weitere Aufträge abzulehnen oder diese nur zu geänderten Bedingungen auszuführen.

7.7 Jegliche Beanstandungen in Bezug auf eine Rechnung müssen innerhalb von sieben (7) Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich und unter Angabe von Gründen bei Integratech eingereicht werden. Andernfalls gilt die Rechnung als endgültig und unwiderruflich angenommen.

7.8 Eine Aufrechnung oder Einbehaltung fälliger Beträge durch den Kunden ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Integratech nicht zulässig.

Artikel 8. Retourenbedingungen

8.1. Verkaufte Waren werden grundsätzlich weder zurückgenommen noch können sie umgetauscht werden. Ausnahmen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Integratech und ausschließlich für Standardartikel möglich. Die retournierte Ware muss unbenutzt und unbeschädigt sein und sich in der ursprünglichen, intakten und ungeöffneten Verpackung befinden, wobei die Verpackung keine Beschriftungen oder Etiketten aufweisen darf. Retouren erfolgen stets auf Kosten und Risiko des Kunden.

8.2 Für jede genehmigte Retoure wird eine Pauschalgebühr in Höhe von 20 % des Warenwerts erhoben, um die logistischen und administrativen Kosten zu decken. Retouren werden nach Ablauf von dreißig (30) Kalendertagen ab Lieferung nicht mehr akzeptiert. Der Kunde ist verpflichtet, zunächst über das Online-Formular (https://integratech.be/de/service/retourenformular) eine Retourenanfrage zu stellen und dabei vollständige und korrekte Angaben zu machen, einschließlich der Kundendaten, des Lieferscheins, der Artikelnummer, der Menge und des Grundes für die Retoure. Retouren ohne vorherige schriftliche Zustimmung oder mit unvollständigen Angaben werden abgelehnt. Alle daraus resultierenden Kosten gehen vollständig zu Lasten des Kunden.

8.3 Sobald die schriftliche Zustimmung erteilt wurde, muss die Ware innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen retourniert werden.
Retouren, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, werden nicht angenommen. Allen Retouren müssen die von Integratech ausgestellten Retourendokumente beiliegen.

8.4 Waren, die ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Integratech retourniert werden, werden bei Erhalt nicht angenommen oder auf Kosten und Risiko des Kunden zurückgesandt. Integratech haftet nicht für daraus entstehende Kosten, Schäden oder Verluste.

8.5 Integratech behält sich das Recht vor, retournierte Waren vor der Rückerstattung zu prüfen. Werden die Retourenbedingungen nicht strikt eingehalten, behält sich Integratech das Recht vor, die Retoure abzulehnen oder eine zusätzliche Wertminderung in Rechnung zu stellen.

Artikel 9. Gewährleistung

9.1 Integratech gewährleistet gemäß den Bestimmungen dieses Artikels, dass die gelieferte Ware frei von Sach- und Herstellungsmängeln ist. Die Gewährleistung gilt ausschließlich für die im Vertrag genannten Waren und schließt Verschleißteile und Verbrauchsmaterialien ausdrücklich aus. Die Gewährleistung gilt nicht in den folgenden Fällen:

  • bei Mängeln, die auf vom Kunden bereitgestellte Werkstoffe, Bauteile oder Spezifikationen oder auf eine vom Kunden vorgegebene Konstruktion zurückzuführen sind;
  • bei normaler Abnutzung, Korrosion, Alterung oder Schäden, die auf mangelnde Wartung, Überwachung oder Pflege durch den Kunden zurückzuführen sind;
  • bei unsachgemäßer Verwendung, der Verwendung entgegen den technischen Spezifikationen oder Anweisungen oder Missbrauch durch den Kunden oder Dritte;
  • bei Reparaturen, Änderungen, Zerlegungen, Zusammenbauten oder Anschlüssen, die nicht von Integratech oder ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung durchgeführt wurden;
  • bei Schäden, die durch äußere Einflüsse wie Überspannung, Überlastung, Transport (sofern dieser nicht von Integratech organisiert wurde) oder unsachgemäße Installation verursacht wurden;
  • bei Schäden an oder durch Verbrauchsmaterialien (wie Batterien, Fernbedienungen usw.).

9.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware bei Lieferung unverzüglich auf sichtbare Mängel und die Konformität (einschließlich Menge, Artikelnummern und sichtbare Schäden) zu überprüfen. Alle sichtbaren Mängel und Abweichungen müssen unverzüglich bei Lieferung auf dem Dokument vermerkt und Integratech spätestens sieben (7) Kalendertage nach Lieferung schriftlich angezeigt werden, ansonsten verwirkt der Gewährleistungsanspruch. Dieser Mängelanzeige müssen hinreichende Nachweise beigefügt werden (einschließlich Fotos der Verpackung und der Ware sowie der Bestell- und Rechnungsdaten). Erfolgt keine rechtzeitige und korrekte Mängelanzeige, gilt die Ware als endgültig angenommen.

9.3 Mängel, die bei der Lieferung nicht erkennbar waren (versteckte Mängel), müssen innerhalb von zwei (2) Monaten nach ihrer Feststellung und spätestens innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich angezeigt werden, ansonsten verwirkt der Gewährleistungsanspruch. Der Kunde muss den Mangel genau dokumentieren (unter anderem mit Fotos und einer Beschreibung) und Integratech alle sachdienlichen Angaben mitteilen. Die Nutzung oder Weiterverarbeitung von Waren, bei denen ein Mangel vermutet wird, erfolgt auf eigenes Risiko des Kunden.

9.4 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, beträgt die Gewährleistungsfrist in keinem Fall mehr als zwölf (12) Monate ab Lieferung im Sinne von Artikel 4 oder – sofern zutreffend – ab dem Datum der Annahme.

9.5 Reparaturen, der Austausch oder Eingriffe im Rahmen der Garantie verlängern oder erneuern die ursprüngliche Garantiezeit nicht.

9.6 Um die Gewährleistung in Anspruch zu nehmen, muss der Kunde:

  • Integratech unverzüglich und schriftlich über den mutmaßlichen Mangel informieren (z. B. über service@integratech.be oder den Kundendienst);
  • ein vollständig und korrekt ausgefülltes Retourendokument über das Retourenformular (https://integratech.be/de/service/retourenformular) anfordern; 
  • die mangelhafte Ware auf eigene Kosten und Risiko zusammen mit der Rechnung oder einer Kopie davon an Integratech zurücksenden; 
  • Integratech in angemessener Weise bei der Untersuchung und Behebung des Mangels unterstützen.

Retouren ohne vorherige schriftliche Zustimmung werden abgelehnt. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Nutzung der Ware durch Reparaturarbeiten vorübergehend unterbrochen werden kann, und muss alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um Schäden zu vermeiden (z. B. durch die Sicherung von Daten). Integratech haftet nicht für Datenverluste oder Folgeschäden.

9.7 Im Falle eines nachgewiesenen Mangels wird Integratech nach eigenem Ermessen die betreffenden Waren oder Teile reparieren oder ersetzen. Dies ist die einzige Verpflichtung von Integratech im Rahmen der Gewährleistung. Reparaturen werden grundsätzlich nach Rücksendung der Ware in den Werkstätten von Integratech durchgeführt. Sollte es aufgrund der Art der Lieferung erforderlich sein, die Reparatur vor Ort beim Kunden oder dessen Endkunden durchzuführen, wird Integratech nach eigenem Ermessen die Reparatur veranlassen oder einen Dritten damit beauftragen. In diesem Fall ist die Leistung von Integratech auf die Arbeitskosten beschränkt, die in direktem Zusammenhang mit der Reparatur der von Integratech gelieferten Waren stehen; ausgenommen sind Kosten für Vorbereitungsarbeiten, die Zerlegung und den Wiedereinbau von Teilen, die nicht von Integratech geliefert wurden, sowie alle sonstigen indirekten Kosten. In Ausnahmefällen kann Integratech dem Techniker oder dem Kunden nach vorheriger schriftlicher Zustimmung gestatten, die Reparaturarbeiten selbst durchzuführen. In diesem Fall hat der Kunde oder der Techniker ausschließlich Anspruch auf eine pauschale Entschädigung gemäß den im Voraus festgelegten und von Integratech schriftlich bestätigten Sätzen und Bedingungen. Jeder Eingriff ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Integratech berechtigt den Kunden nicht zu einer Entschädigung oder Erstattung. Gewährleistungsarbeiten, sofern sie in Belgien durchgeführt werden, erfolgen während der üblichen Arbeitszeiten und an den üblichen Arbeitstagen von Integratech. Reise- und Unterbringungskosten gehen stets zu Lasten des Kunden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Ausgetauschte Teile sind auf Kosten des Kunden an Integratech zurückzusenden und gehen in das Eigentum von Integratech über.

9.8 Waren, deren Gewährleistungsfrist abgelaufen ist, werden nicht repariert, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Sollte bei der Prüfung kein Mangel festgestellt werden oder sollte der Mangel nicht unter die Gewährleistung fallen, wird die Ware auf Kosten des Kunden zurückgesandt. In diesem Fall wird eine Pauschalgebühr für Verwaltung und Versand erhoben.

9.9 Die Haftung von Integratech im Rahmen der Gewährleistung ist streng auf die in diesem Artikel 9 festgelegten Verpflichtungen beschränkt. Integratech haftet in keinem Fall für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Datenverlust oder sonstige wirtschaftliche Schäden.

Artikel 10. Haftung

10.1 Integratech haftet in keinem Fall für indirekte Schäden oder Folgeschäden, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Integratech oder bei Personenschäden. Dies umfasst unter anderem: Einkommensausfälle, entgangene Gewinne, Betriebsausfälle, Finanzaufwendungen, den Verlust von Kunden oder Aufträgen, Reputationsschäden, Produktionsausfälle sowie sonstige geschäftliche oder wirtschaftliche Schäden. Der Kunde verzichtet sowohl in eigenem Namen als auch im Namen seiner Versicherer auf jegliche Regressansprüche gegen Integratech und dessen Versicherer für solche indirekten Schäden.

10.2 Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen ist die gesamte vertragliche und außervertragliche Haftung von Integratech – aus welchem Grund auch immer – auf den niedrigeren der folgenden Beträge begrenzt: i) den Vertragspreis (netto), auf den sich die Haftung bezieht, oder ii) den Betrag, den die Haftpflichtversicherung von Integratech für den betreffenden Schaden tatsächlich gezahlt hat. Sofern und so weit die Versicherung von Integratech den Schaden aus Gründen, die Integratech nicht zu vertreten hat, nicht ersetzt, bleibt die Haftung von Integratech auf den Vertragspreis (netto) beschränkt. Diese Einschränkung gilt nicht, sofern dies durch zwingendes Recht untersagt ist. Die Tatsache, dass der Versicherer von Integratech keine oder nur eine teilweise Deckung gewährt, hat keinen Einfluss auf die in diesem Artikel 10 festgelegten Haftungsbeschränkungen, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Artikel 11. Höhere Gewalt

11.1. Im Falle höherer Gewalt werden die Verpflichtungen von Integratech für die Dauer des Ereignisses höherer Gewalt automatisch und ohne weitere Formalitäten ausgesetzt, ohne dass daraus eine Haftung entsteht.

11.2 Als höhere Gewalt gilt jedes Ereignis, das sich der zumutbaren Kontrolle von Integratech entzieht und das die Erfüllung seiner Verpflichtungen ganz oder teilweise verhindert oder unangemessen erschwert, sofern das Ereignis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unvorhersehbar war. Als Fälle höherer Gewalt gelten unter anderem, jedoch nicht ausschließlich: Streiks (unabhängig davon, ob diese bei Integratech, bei deren Lieferanten oder beim Kunden auftreten), Krieg, Unruhen, Terrorismus, staatliche Maßnahmen oder Beschlüsse, das Ausbleiben oder die verspätete Erteilung von Genehmigungen oder Lizenzen, Störungen im Transport- oder Energienetz, Rohstoff- oder Materialknappheit, Feuer, Überschwemmungen, Stürme, Naturkatastrophen, Epidemien oder Pandemien sowie Embargos. Als höhere Gewalt gelten zudem alle Umstände, die direkt oder indirekt zu Verzögerungen beim Transport oder bei der Lieferung führen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Überlastung von Häfen, Verzögerungen bei der Zollabfertigung, Mangel an Transportkapazitäten, Streiks oder Maßnahmen von Transportunternehmen, Blockaden, Verkehrsstörungen, extreme Wetterbedingungen, logistische Störungen, Störungen der globalen Lieferkette oder sonstige externe Faktoren, die die reguläre Transport- oder Lieferkette beeinträchtigen.

11.3 Dauert die Situation höherer Gewalt länger als sechzig (60) Kalendertage an, haben beide Parteien das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen, ohne dass eine Entschädigung geschuldet wird.

Artikel 12.  Geistiges Eigentum und Vertraulichkeit

12.1. Die Rechte am geistigen Eigentum an sämtlichen von Integratech bereitgestellten Materialien und Unterlagen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Waren, Angebote, Vorschläge, Software, Pläne, Zeichnungen, Diagramme und ganz allgemein alle von Integratech vorgelegten oder übermittelten Dokumente (im Folgenden zusammenfassend als „Werke“ bezeichnet), verbleiben das ausschließliche Eigentum von Integratech. Die Werke dürfen unter keinen Umständen ohne die ausdrückliche Zustimmung von Integratech weitergegeben, präsentiert, vervielfältigt oder direkt oder indirekt für andere Zwecke verwendet werden. Der Kunde erhält ausschließlich ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und widerrufbares Nutzungsrecht, das auf die Nutzung der Werke im Rahmen des Vertrags beschränkt ist. Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, darf keine Bestimmung des Vertrags als Übertragung oder sonstige Lizenzierung von Rechten des geistigen Eigentums an den Kunden ausgelegt werden.

12.2 Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertrags erhaltenen oder erlangten vertraulichen Informationen – unabhängig von ihrer Form (schriftlich, mündlich, elektronisch oder anderweitig) – streng vertraulich zu behandeln. Sie dürfen diese Informationen ausschließlich zur Erfüllung des Vertrags nutzen und sie ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei weder direkt noch indirekt weitergeben, offenlegen oder für andere Zwecke verwenden. Die Parteien verpflichten sich, diese Verpflichtung zur Vertraulichkeit ihren Mitarbeitenden, Beauftragten und etwaigen Subunternehmern aufzuerlegen, und sind für deren Einhaltung verantwortlich. Diese Verpflichtung gilt für die Dauer des Vertrags und bleibt bis fünf (5) Jahre nach dessen Beendigung in Kraft, mit Ausnahme von Informationen, die: i) zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits öffentlich bekannt waren, ii) später ohne Verletzung dieser Bestimmung öffentlich bekannt werden oder iii) rechtmäßig von einem Dritten ohne Geheimhaltungspflicht erlangt wurden.

Artikel 13. Ausfuhrkontrolle, Genehmigungen und vorschriftsmäßige Verwendung von Waren

13.1. Der Kunde verpflichtet sich, auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung alle erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen einzuholen sowie alle behördlichen Formalitäten zu erledigen, die für die Nutzung, den Transfer, die Ausfuhr, die Wiederausfuhr oder den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Waren erforderlich sind, sofern diese aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Bestimmungsortes oder ihrer Verwendung den Ausfuhrkontrollvorschriften unterliegen. Integratech haftet in keinem Fall für das Fehlen, die Verweigerung, die Aussetzung oder den Entzug solcher Genehmigungen oder Zulassungen.

13.2 Der Kunde verpflichtet sich ferner, alle geltenden nationalen und internationalen Ausfuhrkontroll- und Sanktionsvorschriften strikt einzuhalten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Vorschriften der Europäischen Union, Belgiens, der Vereinigten Staaten (sofern zutreffend) und aller anderen einschlägigen Rechtsordnungen. Der Kunde sichert zu, dass i) die gelieferten Waren weder direkt noch indirekt unter Verstoß gegen geltende Ausfuhrkontroll- oder Sanktionsvorschriften ausgeführt, wiederausgeführt, weitergegeben oder zur Verfügung gestellt werden, ii) die Waren nicht für Personen, Einrichtungen oder Organisationen bestimmt sind, die auf nationalen oder internationalen Sanktionslisten (einschließlich, aber nicht beschränkt auf EU-Sanktionslisten und OFAC-Listen) aufgeführt sind, und auch nicht von diesen verwendet werden, und iii) die Waren nicht für verbotene Endverwendungen genutzt werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf militärische Anwendungen, nukleare Aktivitäten oder andere regulierte Zwecke, es sei denn, alle erforderlichen Genehmigungen wurden im Voraus eingeholt.

13.3 Integratech behält sich das Recht vor, die Vertragserfüllung ohne jegliche Haftung auszusetzen oder zu beenden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, oder wenn die Vertragserfüllung einen Verstoß gegen geltende Vorschriften zur Folge haben könnte.

13.4 Der Kunde muss auf erste Aufforderung von Integratech alle einschlägigen Informationen über den endgültigen Bestimmungsort, die Endverwendung und den Endverbraucher der Waren bereitstellen und bei allen Anfragen zur Einhaltung von Vorschriften oder bei Audits uneingeschränkt kooperieren.

13.5 Der Kunde stellt Integratech von jeglichen Schäden, Kosten, Geldstrafen oder Haftungsansprüchen frei, die sich aus einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Artikels ergeben.

13.6 Der Kunde verpflichtet sich, Integratech über jede besondere oder vom üblichen Verwendungszweck abweichende Nutzung der gelieferten Waren zu informieren, sofern diese nicht dem normalen oder vorgesehenen Verwendungszweck von Leuchten und Beleuchtungsprodukten entspricht.

13.7 Der Kunde erkennt an, dass er als Akteur in der Lieferkette selbst für die Einhaltung aller ihm gemäß der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und deren späteren Änderungen sowie gemäß anderen einschlägigen Rechtsvorschriften zu chemischen Stoffen und zur Produktsicherheit obliegenden Verpflichtungen verantwortlich ist. Verwendet der Kunde die Waren in einer Weise, die mit dem von Integratech vorgesehenen Verwendungszweck nicht übereinstimmt, oder vertreibt, verarbeitet oder integriert er sie in andere Produkte, so ist er selbst dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt sind, einschließlich Informations-, Melde- und Sicherheitspflichten.

13.8 Integratech haftet in keinem Fall für eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung oder für die Nichteinhaltung geltender Vorschriften durch den Kunden.

Artikel 14. Schutz personenbezogener Daten

14.1 Die Parteien erklären, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) sowie den geltenden nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Verordnung unterliegt. Jede Partei verpflichtet sich, die ihr obliegenden datenschutzrechtlichen Verpflichtungen einzuhalten und geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten zu ergreifen. Soweit zutreffend, arbeiten die Parteien im Rahmen ihrer Zusammenarbeit nach Treu und Glauben zusammen und treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit den geltenden Vorschriften erfolgt.

14.2 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, fungiert jede Partei als Verantwortlicher für die personenbezogenen Daten, die sie im Rahmen der Vertragserfüllung verarbeitet.

14.3 Keine der Parteien haftet für Hinweise, Standpunkte oder Auslegungen, die der anderen Partei hinsichtlich der Anwendung der DSGVO in gutem Glauben mitgeteilt wurden.

14.4 Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Integratech finden Sie in der Datenschutzerklärung: https://integratech.be/de/cookies-datenschutz.

Artikel 15. Allgemeine Bestimmungen

15.1 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein, so bleibt die Wirksamkeit und Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. In diesem Fall ersetzen die Parteien die unwirksame, nichtige oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.

15.2 Der Vertrag wird intuitu personae abgeschlossen und darf vom Kunden weder ganz noch teilweise abgetreten werden; ebenso wenig dürfen die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Integratech an Dritte übertragen werden. Integratech behält sich das Recht vor, den Vertrag ganz oder teilweise auf ein verbundenes Unternehmen oder im Rahmen einer Übertragung von Tätigkeiten zu übertragen, sofern der Kunde darüber informiert wird.

15.3 Es gilt belgisches Recht. Streitigkeiten sollten vorzugsweise gütlich beigelegt werden. Sollte ein Gerichtsverfahren erforderlich werden, unterliegen etwaige Streitigkeiten der Zuständigkeit der Gerichte des Bezirks Löwen (Leuven/Louvain) oder des Friedensgerichts von Diest.